Rechtliche Grundlagen

Seit das neue Geldspielgesetz am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, hat sich bezüglich Geschicklichkeits-Geldspielautomaten einiges geändert. Die noch von der ESBK bewilligten Automaten dürfen nur noch während einer Übergangsfrist von 2 Jahren betrieben werden.

Aktuell wurden von der GESPA noch keine Automaten bewilligt. Betreiber von Grossspielen, unter die auch Geschicklichkeitsautomaten fallen, brauchen nach Ablauf der Übergangsfrist eine Veranstalterbewilligung.

Die Top Gastro AG hat eine Veranstalterbewilligung im Sinne des Geldspielgesetzes (Art. 21 ff. BGS). Sie ist berechtigt automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele zu betreiben. Die Höhe der einzelnen Spieleinsätze darf höchstens 5 Franken und die Gewinnmöglichkeit höchstens 5’000 Franken betragen.

Vor dem 1. Januar 2019 kannte jeder Kanton eine andere Regelung betreffend Spielautomaten. Die Spieleinsätze, Höchstgewinne, Anzahl Automaten pro Lokal, etc. waren in jedem Kanton verschieden. Es gibt auch Kantone, in denen die Automaten als Warengewinnautomaten bewilligt sind. In diesem Fall werden Gutscheine ausgegeben. Dank dem hohen Unterhaltungswert der Automaten und der relativ langen Spieldauer werden Geschicklichkeits-Geldspielautomaten in einigen Kantonen als Unterhaltungsautomaten geduldet. In diesem Fall können nur Freispiele gewonnen werden.

Die Kantone sind angehalten, innerhalb der Übergangsfrist ihre Gesetze dem neuen Geldspielgesetz anzupassen. Die Kantone könne 3 Kategorien von Grossspielen zulassen oder verbieten: Casinos, Lotterien und Geschicklichkeitsautomaten. In denjenigen Kantonen, die Geschicklichkeitsautomaten zulassen, dürfen in Restaurants 2 und in Spiellokalen 20 Geldspielautomaten betrieben werden. Einsätze und Höchstgewinne werden schweizweit gleich sein.