AGB’s

  1. Der Wirt erteilt dem Aufsteller das ausschliessliche Recht, in der von ihm jeweils betriebenen Gaststätte Musikautomaten, Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten und Unterhaltungsautomaten aller Art mit Münzeinwurf aufzustellen.
  2. Der Aufsteller verpflichtet sich:
    1. die Automaten auf seine Kosten betriebsfertig aufzustellen;
    2. auf seine Kosten Wartung und Entstörung der Automaten zu besorgen;
    3. auf seine Kosten regelmäßig Inkasso vorzunehmen;
  3. Der Wirt verpflichtet sich:

a.) die Automaten in seinen Räumen bestmöglich zu platzieren und den Standort ohne Einwilligung des Aufstellers nicht zu verändern;

b.) die Automaten sauber zu halten und während der Öffnungszeiten seines Betriebes eingeschaltet zu lassen;

c.) Störungen und Schaden an den Automaten unverzüglich telefonisch dem Aufsteller zu melden;

d.) Unbefugten jede Manipulation an den Automaten zu verwehren und die und die persönliche Verantwortung für abgesicherte oder fahrlässige Beschädigung zu tragen;

e.)Die Automat(en) zu versichern

f.)während der Vertragsdauer keine andern Automaten in seinen Lokalen aufzustellen oder zu diesem Zwecke anschaffen.

  1. Die Automaten bleiben im unbelasteten Eigentum des Aufstellers und können nicht daher für Schulden des Wirtes weder gepfändet werden.
  1. Der Wirt wird für seine sämtlichen Leistungen und Anwendungen durch eine Beteiligung am Umsatz entschädigt. Diese berechtigt sich an den Nettoeinnahmen (effektive Einnahmen sowie Steuern und Abgaben).
    1. bei Musikautomaten Auf Anfrage
    2. bei Spiel- und Unterhaltungsautomaten 50%
  2. Bei Vertragsverletzung durch eine Partei kann die andere Partei nach erfolgloser Mahnung ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten und eine Vertragsstraffe in der Höhe der Einnahmen verlangen, welche sie bei ordnungsgemässer Erfüllung mutmasslich bis Vertragsablauf erzielt hätte.
  3. Dieser Vertrag wird auf fünf Jahre fest abgeschlossen und erneuert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, falls er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Der Aufsteller ist jedoch frei, Automaten zurückzunehmen oder durch ein anderes Modell zu ersetzen, falls der Umsatz durchschnittlich pro Automat während eines Monats unter 50Fr. pro Tag nicht erreicht wird.
    Der Vertrag erneuert sich ebenfalls um weitere fünf Jahre, wenn Automaten vom Aufsteller im Einverständnis mit dem Wirt durch andere Modelle ersetzt werden.
  4. Der Aufsteller ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übergeben.

Bei Übergabe des Betriebes hat der Wirt diesen Vertrag unter frühzeitiger Anzeige an den Aufsteller mit sämtlichen Rechten und Pflichten einem Rechtsnachfolgender nach Möglichkeit zu überbinden mit Pflicht zur Weiterübertragung.